Entlastungsbetrag.
Jeden Monat 131 € von der Pflegekasse, ab Pflegegrad 1. Hier steht, wofür Sie ihn nutzen können.
- 131 €
- jeden Monat, ab Pflegegrad 1
- 1.572 €
- im ganzen Jahr 2026
- 30.6.
- Reste nutzbar bis Mitte des Folgejahres
- 175 €
- Sozialraumbudget ab 2027 (Entwurf)
Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können.
- Tagespflege: zum Beispiel für Verpflegung und Investitionskosten, die die Pflegekasse sonst nicht zahlt
- Kurzzeitpflege: für den Eigenanteil
- Pflegedienst: für Betreuung und Hilfe im Haushalt. Bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Körperpflege.
- Anerkannte Alltagshilfen: Haushaltshilfe, Begleitung, Betreuungsgruppen. In Sachsen-Anhalt erkennt die Sozialagentur Sachsen-Anhalt diese Angebote an.
- Nachbarschaftshilfe: Nachbarn, die einen Kurs gemacht haben und bei der Landeskoordinierungsstelle registriert sind.
So bekommen Sie das Geld.
Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab, wenn Sie dem zustimmen.
Ansparen.
Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie nach heutigem Recht bis 30. Juni des Folgejahres verwenden. Ob Restbeträge aus 2026 nach der Reform noch für Tagespflege oder Pflegedienst nutzbar sind, ist unklar. Nutzen Sie den Betrag am besten noch 2026.
Was sich 2027 ändern soll.
Nach dem Gesetzentwurf wird der Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget. Es soll 175 € betragen (unter 25 Jahren 300 €), aber erst ab Pflegegrad 2 gelten. Nutzen können Sie es dann nur noch für anerkannte Alltagshilfen, nicht mehr für Pflegedienst, Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Ansparen soll nicht mehr möglich sein.
Quellen und Stand (16. Oktober 2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371