Behandlungspflege zu Hause.
Medizinische Pflege, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet. Die Krankenkasse zahlt, auch ohne Pflegegrad.
- ohne Pflegegrad
- die Krankenkasse zahlt
- 10 % + 10 €
- Zuzahlung je Verordnung
- 28 Tage
- höchstens Zuzahlung im Jahr
- 4. Arbeitstag
- Verordnung bei der Kasse einreichen
Was zur Behandlungspflege gehört.
- Medikamente richten, geben und die Einnahme überwachen
- Spritzen geben, zum Beispiel Insulin
- Blutzucker und Blutdruck messen
- Verbände wechseln und Wunden versorgen
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Augentropfen geben und weitere ärztlich verordnete Maßnahmen
Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V). Grundpflege wie Waschen und Anziehen zahlt dagegen die Pflegekasse. Mehr zur Grundpflege →
Wer zahlt die Behandlungspflege?
Die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Das Budget der Pflegekasse für den Pflegedienst bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass niemand in Ihrem Haushalt die Pflege übernehmen kann.
Zuzahlung
Erwachsene zahlen 10 % der Kosten und 10 € je Verordnung, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich von der Zuzahlung befreien lassen: 2 % der Bruttoeinnahmen im Jahr, bei chronisch Kranken 1 %.
So bekommen Sie Behandlungspflege.
- Verordnung holen.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann auch das Krankenhaus sie ausstellen, für bis zu sieben Tage nach der Entlassung.
- Pflegedienst wählen.
Sie geben die Verordnung einem Pflegedienst Ihrer Wahl. Der Dienst plant mit Ihnen, wann er kommt.
- Bei der Krankenkasse einreichen.
Die Verordnung muss spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Krankenkasse sein. Dann zahlt die Kasse die Pflege schon, bis sie über die Genehmigung entschieden hat.
- Pflege beginnt.
Die erste Verordnung gilt in der Regel für bis zu 14 Tage. Braucht es länger, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Folgeverordnung aus.
Drei Formen der häuslichen Krankenpflege.
Behandlungspflege
Sichert die ärztliche Behandlung zu Hause, zum Beispiel Medikamente, Spritzen und Wundversorgung. Sie gilt so lange, wie die Ärztin oder der Arzt sie verordnet.
Krankenhausvermeidungspflege
Wenn ein Aufenthalt im Krankenhaus dadurch vermieden oder verkürzt wird. Dann gehören auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt dazu, bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
Unterstützungspflege
Grundpflege und Hilfe im Haushalt bei schwerer Krankheit, etwa nach einer Operation, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
Neu seit 2026 noch nicht umsetzbar
Pflegefachpersonen sollen nach einer ärztlichen Erstverordnung künftig selbst Folgeverordnungen ausstellen können. Welche Leistungen das betrifft, wird noch vereinbart.
Quellen und Stand (16. Oktober 2026)
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 37, § 61, § 62
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, in Kraft seit 12.12.2025 (§ 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5)
- vdek: Zuzahlungen bei medizinischen Leistungen, Stand 20.3.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371