Hilfe zur Pflege.
Die Pflegekasse zahlt nur bis zu einem festen Betrag. Reichen Rente und Erspartes für den Rest nicht, springt das Sozialamt ein. Diese Leistung heißt Hilfe zur Pflege.
- 1.126 €
- Grundbetrag der Einkommensgrenze
- 10.000 €
- Erspartes bleibt geschützt
- 100.000 €
- erst ab diesem Jahreseinkommen zahlen Kinder
- 40 %
- höchstens vom Überschuss bei PG 4 und 5
Erst die Pflegekasse, dann das Sozialamt.
- Die Pflegekasse zahlt zuerst. Sie übernimmt ihren festen Betrag je Pflegegrad, zum Beispiel die Pflegesachleistung.
- Dann zählen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Liegt beides unter bestimmten Grenzen, müssen Sie für die Pflege nichts oder nur wenig selbst zahlen.
- Den Rest zahlt das Sozialamt. Es prüft selbst, welche Hilfe notwendig ist. Einen festen Höchstbetrag wie bei der Pflegekasse gibt es dabei nicht.
Das Pflegegeld der Pflegekasse zählt beim Sozialamt nicht als Einkommen.
Was das Sozialamt bei Pflege zu Hause und in der Tagespflege übernimmt.
| Leistung | Was das Sozialamt übernehmen kann |
|---|---|
| Pflegedienst | den Teil der Rechnung, der über die Pflegesachleistung der Pflegekasse hinausgeht |
| Tagespflege | den Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht deckt, wenn ein Bedarf besteht, einschließlich der Fahrt. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie immer selbst. |
| Verhinderungspflege | angemessene Kosten einer Vertretung, wenn der Jahresbetrag der Pflegekasse verbraucht ist |
| Kurzzeitpflege | Kosten, die die Pflegekasse nicht deckt |
| Pflegegeld | wenn Angehörige pflegen und keine Pflegekasse zahlt. Wer volles Pflegegeld von der Kasse bekommt, erhält vom Sozialamt kein zweites. |
| Pflegehilfsmittel, Wohnungsanpassung | wenn die Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend zahlt |
| Rentenbeiträge der Pflegeperson | in bestimmten Fällen, wenn die Pflegekasse sie nicht zahlt |
Bei Pflegegrad 1 gibt es nur Pflegehilfsmittel, Hilfe bei der Wohnungsanpassung, Pflege-Apps und einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 €, soweit die Pflegekasse das nicht schon zahlt.
Investitionskosten übernimmt das Sozialamt nur, wenn der Pflegedienst dazu eine Vereinbarung mit dem Land hat. Für unseren Pflegedienst haben wir eine solche Vereinbarung mit der Sozialagentur Sachsen-Anhalt: Bei Hilfe zur Pflege berechnen wir 4,54 % der Rechnungssumme als Investitionskosten. Für unsere Tagespflege ist eine Vereinbarung in Vorbereitung.
Wie viel von der Rente bleibt?
Bis zu einer Einkommensgrenze müssen Sie nichts für die Pflege einsetzen. Sie setzt sich 2026 so zusammen:
- Grundbetrag: 1.126 € (das Doppelte des Regelsatzes von 563 €)
- plus Ihre angemessene Miete mit Heizung
- plus 395 € für einen Ehe- oder Lebenspartner
Liegt Ihr Einkommen darüber, kann das Sozialamt einen angemessenen Teil des Überschusses verlangen. Bei Pflegegrad 4 und 5 sind das höchstens 40 %. Bei Ehepaaren zählen beide Einkommen zusammen.
Liege ich unter der Grenze?
Rente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung, bei Ehepaaren beide zusammen
Ihr Einkommen liegt unter der Grenze. Für die Pflege müssen Sie aus Ihrem Einkommen voraussichtlich nichts beitragen.
Ihr Einkommen liegt über der Grenze. Einen Teil davon kann das Sozialamt verlangen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 höchstens im Monat.
Der Rechner ist eine Schätzung mit den Werten 2026. Das Sozialamt prüft genau, welche Miete angemessen ist und was als Einkommen zählt. Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Beispiel mit erfundenen Zahlen
Frau M. lebt allein, hat Pflegegrad 3 und eine Rente von 1.380 €. Ihre Warmmiete beträgt 480 €. Ihre Grenze liegt bei 1.126 € + 480 € = 1.606 €. Ihr Einkommen liegt darunter. Kostet der Pflegedienst 1.800 € im Monat, zahlt die Pflegekasse 1.497 €. Die übrigen 303 € kann das Sozialamt übernehmen, wenn ihr Vermögen unter der Grenze liegt.
Was mit dem Ersparten passiert.
- 10.000 € bleiben geschützt, bei Ehepaaren 20.000 €.
- Das eigene Haus oder die Wohnung müssen Sie nicht verkaufen, wenn sie angemessen sind und Sie oder Ihr Partner darin wohnen.
- Geschützt sind auch angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Riester-Verträge und eine angemessene Vorsorge für die eigene Bestattung.
- Nach dem Tod kann das Sozialamt von den Erben einen Teil der Kosten der letzten zehn Jahre zurückverlangen. Für Angehörige, die mit der Person zusammengelebt und sie bis zuletzt gepflegt haben, gilt ein Freibetrag von 15.340 €.
- Schenkungen der letzten zehn Jahre können zurückgefordert werden, wenn das Geld jetzt für den eigenen Unterhalt fehlt. Übliche Geschenke zu Geburtstagen oder Festtagen sind ausgenommen.
Müssen die Kinder zahlen?
In den meisten Fällen nicht. Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass sie nicht überschritten wird. Enkel zahlen nie. Ehepartner zählen dagegen mit: Ihr Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet.
So beantragen Sie Hilfe zur Pflege in Halle.
- Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Das Sozialamt richtet sich nach dem Pflegegrad, den die Pflegekasse feststellt. Pflegegrad beantragen →
- Das Sozialamt sofort informieren. Ein kurzer Brief, ein Fax oder eine E-Mail genügt: „Ich beantrage Hilfe zur Pflege für …, ab sofort.“ Bewahren Sie eine Kopie auf. Das Sozialamt zahlt erst ab dem Tag, an dem es Bescheid weiß. Auch Angehörige oder Betreuer dürfen das Sozialamt informieren.
- Formular ausfüllen. Das Sozialamt schickt Ihnen den Antrag und eine Liste der Unterlagen.
- Unterlagen einreichen. Typisch sind: Bescheid und Gutachten der Pflegekasse, Pflegevertrag und Kostenvoranschlag des Pflegedienstes oder der Tagespflege, Renten- und Einkommensbescheide, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über Vermögen und Versicherungen. Das Sozialamt fragt auch nach Schenkungen der letzten zehn Jahre.
- Bescheid abwarten. Eine feste Frist gibt es nicht. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller geht es. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Zuständig in Halle
Stadt Halle (Saale), Fachbereich Soziales, Hilfe zur Pflege Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale) Telefon 0345 221-5501 · soziales@halle.de Sprechzeiten: Dienstag 13:00 bis 17:30 Uhr, Donnerstag 9:00 bis 12:30 Uhr und nach Vereinbarung
Was die Pflegereform für die Hilfe zur Pflege bedeuten könnte.
Der Gesetzentwurf ändert die Regeln der Hilfe zur Pflege selbst nicht. Er erwartet aber, dass die Sozialämter 2028 rund 600 Millionen Euro mehr für Hilfe zur Pflege ausgeben. Wenn der Entlastungsbetrag nicht mehr für Tagespflege und Pflegedienst genutzt werden kann, müssen Pflegebedürftige diese Kosten selbst tragen. Wer das nicht kann, ist dann eher auf das Sozialamt angewiesen.
Quellen und Stand (16. Oktober 2026)
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) §§ 18, 61 bis 66a, 85, 87, 90, 94
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
- Stadt Halle (Saale): Hilfe zur Pflege, Serviceportal
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371