Pflegeversicherung
Verhinderungspflege.
Wenn Sie als Angehörige krank sind, Urlaub brauchen oder einen Termin haben, zahlt die Pflegekasse eine Vertretung. Bis 3.539 € im Jahr.
- 3.539 €
- im Jahr, ab Pflegegrad 2
- 8 Wochen
- höchstens im Jahr
- 50 %
- des Pflegegelds läuft weiter
- 31.12.2026
- dann verfällt der Rest
So funktioniert Verhinderungspflege.
- Wer: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden.
- Wie viel: Bis 3.539 € im Kalenderjahr. Der Betrag gilt gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Sie teilen ihn frei auf.
- Wie lange: Bis zu acht Wochen im Jahr.
- Wartezeit: Seit 1. Juli 2025 gibt es keine Wartezeit mehr. Früher mussten Angehörige vorher sechs Monate gepflegt haben.
- Pflegegeld: Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt, bis zu acht Wochen.
- Wer vertritt: Ein Pflegedienst, eine Tagespflege, Bekannte oder Nachbarn. Springen Verwandte bis zum zweiten Grad oder Mitbewohner ein, zahlt die Kasse in der Regel höchstens das Doppelte des Pflegegelds, bei Pflegegrad 2 also 694 €. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten kommen dazu.
- Abrechnung: Kein Antrag vorab nötig. Sie reichen die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Für Kosten aus 2026 haben Sie nach heutigem Recht bis Ende 2027 Zeit.
Wofür Sie das Geld einsetzen können.
- Stundenweise Vertretung zu Hause: Unsere Pflegekräfte kommen, während Sie einkaufen, zum Arzt gehen oder sich ausruhen.
- Ganze Tage oder Wochen: Wir übernehmen die Pflege, während Sie im Urlaub sind.
- Tagespflege: Die Tagespflege lässt sich auch über die Verhinderungspflege bezahlen.
- Übernachtung: Wenn Plätze frei sind, ist auch eine Übernachtung möglich, ähnlich wie bei der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege in einer Einrichtung: Nach dem Krankenhaus oder wenn zu Hause gerade nichts geht.
Quellen und Stand (16. Oktober 2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371