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56 Fragen

Wo bekomme ich Hilfe für die Pflege?

Bei Ihrer Pflegekasse, bei der Vernetzten Pflegeberatung der Stadt Halle und bei Pflegediensten vor Ort. Rufen Sie uns an, Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:30 Uhr: 0345 776 79 73.

Mehr: Angehörige

Wie viel Pflegegeld bekomme ich 2026?

Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 € im Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

Mehr: Leistungen

Welche Änderungen gibt es beim Pflegegrad 2026?

Die Punktgrenzen sind 2026 gleich geblieben. Für Anträge ab 2027 sollen nach dem Reform-Entwurf strengere Grenzen gelten.

Mehr: Pflegegrad

Was darf ich mit dem Pflegegeld machen?

Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person. Sie entscheidet frei, wofür sie es ausgibt, und kann es zum Beispiel an die Angehörigen weitergeben, die pflegen. Nachweise braucht es nicht. Die Beratungsbesuche müssen aber stattfinden.

Mehr: Leistungen

Was passiert mit dem Pflegegeld im Krankenhaus?

Seit 2026 wird es bis zu acht Wochen weitergezahlt, vorher waren es vier.

Mehr: Leistungen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Der Bundestag muss das Gesetz noch verabschieden, der Bundesrat ist beteiligt. Geplant ist das bis 18. Dezember 2026, Start am 1. Januar 2027. Die Pflegekommission arbeitet an einer zweiten Reform für Juli 2027 und verschiebt das Gesetz nach heutigem Stand nicht.

Mehr: Reform 2027

Was ist das Entlastungsbudget?

Das Pflegegeld bleibt, soll ab 2027 aber als „Entlastungsbudget“ berechnet werden. Es soll höher sein als heute und zusätzlich Verbrauchsmaterial und geplante Vertretungen abdecken.

Mehr: Reform 2027

Was ist das Sozialraumbudget?

Es soll den Entlastungsbetrag ersetzen: 175 € im Monat, für unter 25-Jährige 300 €, ab Pflegegrad 2. Nutzen können Sie es nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagshelfer oder Nachbarschaftshilfe. Für Pflegedienst und Tagespflege gilt es nicht mehr.

Mehr: Reform 2027

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein. Pflegegrad 1 bleibt. Der Entlastungsbetrag von 131 € soll für Pflegegrad 1 aber entfallen.

Mehr: Reform 2027

Lohnt es sich, jetzt noch einen Pflegegrad zu beantragen?

Wenn Sie Hilfe brauchen, ja. Nach dem Entwurf sollen Anträge, die bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, noch nach den heutigen Punktgrenzen begutachtet werden. Ein Anruf bei der Kasse genügt für den Antrag. Bitten Sie um eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Mehr: Reform 2027

Bekomme ich 2027 weniger Geld?

Das hängt davon ab, welche Leistungen Sie nutzen. Pflegegeld und Sachleistung sollen steigen. Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag in der heutigen Form sollen wegfallen. Im Leistungs-Rechner sehen Sie beides nebeneinander.

Mehr: Reform 2027

Wer kann einen Pflegegrad beantragen?

Jede Person, die in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung war und voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe braucht.

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Muss der Antrag schriftlich sein?

Nein. Ein Anruf bei der Pflegekasse reicht, um den Antrag zu stellen. Notieren Sie sich Datum und Namen der Ansprechperson.

Mehr: Pflegegrad

Was kostet die Begutachtung?

Nichts. Die Begutachtung und die Beratung durch die Pflegekasse sind kostenfrei.

Mehr: Pflegegrad

Kann ich bei der Begutachtung jemanden dabeihaben?

Ja. Angehörige, Betreuer oder eine Pflegekraft dürfen dabei sein und ergänzen.

Mehr: Pflegegrad

Wie lange gilt ein Pflegegrad?

Die Kasse kann den Pflegegrad befristen, höchstens auf drei Jahre. Ob eine Befristung gilt, steht im Bescheid.

Mehr: Pflegegrad

Was kostet einmal Duschen vom Pflegedienst?

Bei uns 40,91 € für die große Morgen- oder Abendtoilette mit Duschen, Anziehen und Körperpflege, mit Ausbildungszuschlag 42,26 €. Ohne Hilfe beim Aufstehen (Leistungskomplex 4) sind es 36,36 €. Die Pflegekasse übernimmt das aus der Pflegesachleistung, solange das Budget reicht. Die Investitionskosten von 7,2 % zahlen Sie selbst.

Mehr: Zu Hause

Brauche ich für einen Pflegedienst einen Pflegegrad?

Die Pflegesachleistung gibt es ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag für einen Pflegedienst einsetzen. Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad.

Mehr: Zu Hause

Kann ich den Pflegedienst wechseln?

Ja. Der Pflegevertrag kann gekündigt werden. Die Leistungen der Pflegekasse bleiben gleich.

Mehr: Zu Hause

Was ist der Unterschied zwischen Pflegekasse und Krankenkasse?

Die Pflegekasse zahlt Pflege im Alltag, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Krankenkasse zahlt medizinische Pflege, die ein Arzt verordnet. Beide sitzen unter einem Dach, rechnen aber getrennt ab.

Mehr: Zu Hause

Muss ich Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein. Sie können die Vertretung organisieren und die Kosten danach bei der Pflegekasse einreichen. Fragen Sie Ihre Kasse nach einem Formular.

Mehr: Verhinderungspflege

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Bei der Verhinderungspflege bleibt die gepflegte Person meist zu Hause, und jemand anderes pflegt. Bei der Kurzzeitpflege zieht sie für eine Zeit in eine Pflegeeinrichtung. Beides wird aus demselben Jahresbetrag bezahlt.

Mehr: Verhinderungspflege

Was passiert 2027 mit der Verhinderungspflege?

Nach dem Gesetzentwurf soll sie wegfallen. Geplante Vertretungen sollen dann aus dem Pflegegeld oder dem Sachleistungsbudget bezahlt werden. Für Notfälle soll es ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr geben. Beschlossen ist das noch nicht.

Mehr: Verhinderungspflege

Verfällt das Geld am Jahresende?

Ja. Was 2026 nicht genutzt wird, kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

Mehr: Verhinderungspflege

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Er wird nur gegen Rechnung erstattet oder direkt mit dem Anbieter abgerechnet.

Mehr: Entlastungsbetrag

Kann ich damit Angehörige bezahlen?

In der Regel nein. Verwandte bis zum zweiten Grad, Mitbewohner und die Pflegeperson selbst können in Sachsen-Anhalt nicht als Nachbarschaftshilfe abrechnen.

Mehr: Entlastungsbetrag

Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja, heute schon. Nach dem Reform-Entwurf soll er für Pflegegrad 1 ab 2027 wegfallen.

Mehr: Entlastungsbetrag

Wie viel kostet Tagespflege im Monat?

Das hängt von Pflegegrad und Besuchstagen ab. Pflege und Betreuung zahlt die Pflegekasse bis zum Monatsbudget. Selbst zahlen Sie bei uns 12,36 € je Tag für Unterkunft und Verpflegung, 4,00 € je Tag für Hin- und Rückfahrt und die Investitionskosten je Besuchstag. Mit dem Rechner oben sehen Sie Ihren Betrag.

Mehr: Tagespflege

Welcher Pflegegrad ist für die Tagespflege nötig?

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse. Mit Pflegegrad 1 geht es über den Entlastungsbetrag.

Mehr: Tagespflege

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich in die Tagespflege gehe?

Nein. Das Budget für die Tagespflege kommt zusätzlich.

Mehr: Tagespflege

Kann ich auch nur einen Tag pro Woche kommen?

Ja. Die Tage stimmen wir mit Ihnen ab, je nach freien Plätzen.

Mehr: Tagespflege

Wann hat die Tagespflege geöffnet?

Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr.

Mehr: Tagespflege

Was kostet eine Senioren-WG?

Die Kosten setzen sich aus Miete, Nebenkosten, Haushaltsgeld und dem Eigenanteil an der Pflege zusammen. Die genauen Beträge nennen wir Ihnen im Gespräch.

Mehr: Senioren-WG

Was ist der Unterschied zwischen Senioren-WG und betreutem Wohnen?

Im betreuten Wohnen hat jeder eine eigene Wohnung und lebt für sich. In der Senioren-WG teilen sich die Bewohner Küche und Wohnraum und gestalten den Alltag gemeinsam. Nur die WG bekommt den Wohngruppenzuschlag von 224 €.

Mehr: Senioren-WG

Ist eine Senioren-WG ein Pflegeheim?

Nein. Die Bewohner sind Mieter und bestimmen ihren Alltag gemeinsam. Die Pflege kommt von einem ambulanten Pflegedienst.

Mehr: Senioren-WG

Wie komme ich auf die Warteliste?

Über das Formular auf unserer Hauptseite oder telefonisch unter 0345 776 79 73.

Mehr: Senioren-WG

Was ist ein Hausnotruf?

Ein kleines Gerät mit Knopf, das Sie am Körper tragen. Drücken Sie den Knopf, sind Sie mit einer Notrufzentrale verbunden, die Hilfe schickt.

Mehr: Hausnotruf

Was kostet ein Hausnotruf?

Das Basis-Paket kostet 27 € im Monat und einmalig 49 €. Stimmt die Pflegekasse zu, zahlen Sie für das Basis-Paket im Monat nichts. Die einmalige Anschlussgebühr von 49 € übernimmt dann ebenfalls die Pflegekasse. Die Pakete mit hinterlegtem Schlüssel kosten mit Pflegekasse ab 23,50 € im Monat.

Mehr: Hausnotruf

Wie lange läuft der Vertrag?

Mindestens 3 Monate. Ausnahme ist ein Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel im Todesfall.

Mehr: Hausnotruf

Brauche ich einen Festnetzanschluss?

Nein. Für unseren Hausnotruf ist kein Festnetzanschluss nötig.

Mehr: Hausnotruf

Ab wann zahlt das Sozialamt?

Ab dem Tag, an dem es von Ihrem Bedarf erfährt. Für die Zeit davor gibt es nichts. Melden Sie sich deshalb früh, ein formloses Schreiben reicht.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Muss ich mein Haus verkaufen?

Nein, wenn es angemessen ist und Sie oder Ihr Partner darin wohnen. Nach dem Tod können die Erben aber zum Kostenersatz herangezogen werden.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen?

Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 € im Jahr verdient. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Enkel zahlen nie.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Wie viel Erspartes darf ich behalten?

10.000 €, bei Ehepaaren 20.000 €. Dazu angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und eine angemessene Bestattungsvorsorge.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Wird mein Pflegegeld als Einkommen angerechnet?

Nein. Leistungen der Pflegekasse zählen nicht als Einkommen. Ein zweites Pflegegeld vom Sozialamt gibt es aber nicht, wenn Sie schon das volle Pflegegeld der Kasse bekommen.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Zahlt das Sozialamt die Tagespflege?

Ja, ab Pflegegrad 2, wenn ein Bedarf besteht. Übernommen wird der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht deckt, einschließlich der Fahrt. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie immer selbst.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Zahlt das Sozialamt, wenn der Pflegedienst mehr kostet als das Budget der Pflegekasse?

Ja, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen und das Sozialamt die Hilfe als notwendig anerkennt.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Kann meine Familie mich weiter pflegen?

Ja. Das Sozialamt soll die Pflege durch Angehörige sogar unterstützen. Pflegedienst und Familie können sich die Pflege teilen.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Muss ich ins Heim, wenn die Pflege zu Hause teurer ist?

Pflege zu Hause hat Vorrang. Auf ein Heim verweisen darf das Sozialamt nur, wenn es für Sie zumutbar ist und die Pflege zu Hause unverhältnismäßig teurer wäre.

Mehr: Hilfe zur Pflege

Ich habe nur Pflegegrad 1. Bekomme ich etwas?

Nur wenig: Pflegehilfsmittel, Hilfe bei der Wohnungsanpassung, Pflege-Apps und einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 €, soweit die Pflegekasse das nicht schon übernimmt.

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Wo stelle ich den Antrag in Halle?

Bei der Stadt Halle (Saale), Fachbereich Soziales, Hilfe zur Pflege, Am Stadion 5. Telefon 0345 221-5501.

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Brauche ich für Behandlungspflege einen Pflegegrad?

Nein. Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie brauchen nur eine ärztliche Verordnung.

Mehr: Behandlungspflege

Wer verordnet Behandlungspflege?

Ihre Hausärztin, Ihr Hausarzt oder eine Fachärztin oder ein Facharzt. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann auch das Krankenhaus für bis zu sieben Tage verordnen.

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Was kostet Behandlungspflege?

Die Kosten trägt die Krankenkasse. Erwachsene zahlen 10 % der Kosten und 10 € je Verordnung, für höchstens 28 Tage im Jahr.

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Wird die Behandlungspflege vom Pflegegeld abgezogen?

Nein. Behandlungspflege zählt nicht auf das Budget der Pflegekasse. Pflegegeld und Pflegesachleistung bleiben voll erhalten.

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Was passiert, wenn die Krankenkasse noch nicht entschieden hat?

Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Krankenkasse, zahlt sie die Pflege bis zu ihrer Entscheidung.

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Quellen und Stand (16. Oktober 2026)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
  • Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), gesetze-im-internet.de
  • Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371

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